Dienstag, 12. Oktober 2010

Lustige Meldungen

heute im Radio gehört:

"Der Angeklagte wurde zu lebenslanger Haft mit anschließender Sicherheitsverwahrung verurteilt"

mh, da bin ich doch sehr gespannt auf die Realisierung...


2 Kommentare:

  1. Ok, der war gut. Naja, heutzutage muss man wohl sogar die Leichen von Verbrechern sicherheitsverwahren :D

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  2. >Lebenslange Freiheitsstrafe + Sicherungsverwahrung

    Bei der Vollstreckung einer Lebenslangen Freiheitsstrafe, stezt das Gericht zunächst eine Mindestverbüßungszeit fest. z.b. 18 Jahre fest. Danach wird wird die Bedingte Entlassung erstmalig geprüft, vorher ist ein solcher Antrag unzulässig!. (§§ 57a,b 58 StGB) Ausserdem ist für eine Sicherungsverwahrung nicht zwingend eine Lebenslange Freiheitsstrafe erforderlich. Im hiesigen Gerichtsbezirk wurde diese z.b. neben einer 8 Jährigen Freiheitsstrafe verhängt.

    Verurteilte mit anschließender Sicherungsverwahrung verbleiben zwar in einer JVA haben aber andere Rechte, und gelten nicht als Gefangene in dem Sinne, Sie werden nur eben in der JVA verwahrt. Ihre Schuld ist wenn Sie so wollen beglichen. Teilweise werden diese Untergebrachten auch in besonderen Abteilungen und oder Wohngruppen untergebracht z.b. in der JVA Werl.

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